1. Die Anmeldung und der Abschluß des Reisevertrags
Sie können sich zu einer Reise anmelden, indem Sie uns anrufen, uns schreiben oder vorbeikommen. Mit der Anmeldung bieten Sie uns den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Melden Sie außer sich selbst noch weitere Personen an, so stehen Sie für deren Vertragsverpflichtung wie für Ihre eigenen ein. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch uns zustande. Die Annahme erfolgt durch ein Bestätigungsschreiben, das Ihnen sofort nach Ihrer Anmeldung zugeschickt wird.
2. Zahlung des Reisepreises
Nach Abschluß des Reisevertrages ist eine Anzahlung fällig. Der Restbetrag ist spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn zu zahlen. Buchungen innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des Reisepreises.
3. Unsere Leistungen
Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt, Katalog etc.) sowie den Reiseunterlagen (Reiseanmeldung bzw. Reisebestätigung).
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigung zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 10% des Gesamtpreises, bei Rücktritt bis drei Wochen vor Reisebeginn 20% des Gesamtpreises, bei Rücktritt bis zwei Wochen vor Reisebeginn 50% des Gesamtpreises, bei Rücktritt bis einer Woche vor Reisebeginn und danach fallen 80% des Gesamtpreises als Stornokosten an. Erscheint der Kunde nicht am Abreisetag, so fallen 100% Stornokosten an. In jedem Fall wird eine Mindestbearbeitungsgebühr von Euro 25,- fällig.
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
11. Mindestteilnehmerzahl
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurück treten, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Die Rücktrittserklärung muß dem Reisenden unverzüglich übermittelt werden. Der von dem Reisenden gezahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
bb) wenn der Reiseveranstalter für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschrift berufen.
c) Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Das gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise.
16. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisende wegen mangelhafter Reiseleitungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
17. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet auch nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung er im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müßten, zu errichten. Für nicht deutsche Staatsangehörige gibt auch das zuständige Konsulat Auskunft. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
18. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
Sonstiges
Die Berichtigungen von Irrtümern sowie von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. änderungen während der Fahrt der Reihenfolge des Programmes bleiben dem Veranstalter überlassen. Landesübliche Besonderheiten sind zu beachten. Im Ausland ist mit landesüblicher Zubereitung der Mahlzeiten zu rechnen. Für Diebstahl und Beschädigung des Reisegepäcks wird nicht gehaftet. Gepäck wird in normalem Umfang mitbefördert, ein Anspruch darauf besteht nur im Rahmen des Möglichen. Das Gepäck ist vom Fahrgast selbst zu beaufsichtigen, er haftet für jeden Schaden, der durch die mitgeführten Sachen verursacht wird. Wie empfehlen den Abschluß einer Reisegepäck- und Unfallversicherung. Lärmbelästigungen durch Baustellen oder Verkehr sind nicht ausgeschlossen.